Zum 01.01.24 tritt unter anderem eine Regelung in Kraft, die regelmäßige Antragspflichten für Versicherte überflüssig macht. Künftig müssen die Kassen auf Wunsch von sich regelmäßig informieren. Ein einmaliger Antrag reicht dafür aus.
Pflegebedürftige bzw. deren rechtliche Vertreter konnten via eines Antrages auf Versichertenauskunft bei ihrer Krankenkasse in Erfahrung bringen, welche Leistungen z.B. der Pflegedienst abgerechnet hat. Gerade beim Thema Demenz haben das bevollmächtigte Angehörige zum Teil auch genutzt, um festzustellen welche Leistungen ggfs. bisher bereits genutzt wurden hinsichtlich der Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen oder auch Kurzzeitpflege. Insbesondere wenn die Demenzerkrankung fortschritt, bekommen Bevollmächtigte häufig keine genauen Auskünfte vom Betroffenen selbst und Unterlagen sind nicht leicht oder gar nicht auffindbar.
Ein Antrag reicht künftig aus
Bislang war es so, dass diese sogenannte Versichertenauskunft auf Antrag erteilt wurde. Neu ist nun, dass ab dem 01.01.2024 ein einmaliger Antrag reicht, um regelmäßig automatisch die Versichertenauskunft zugesandt zu bekommen. Eine Übersicht über die verbrauchten bzw. in Anspruch genommenen Leistungen erstellt die Kasse künftig nach Antrag halbjährlich und sendet sie entsprechend automatisch zu bzw. stellt die Informationen online zur Verfügung.
Versicherte bzw. Bevollmächtigte die eine Versichertenauskunft beantragen, können dies formlos tun und auf den diesbezüglich geänderten §108 des SGB XI hinweisen. Falls das online-Portal nicht genutzt wird, sollte um die schriftliche Zusendung gebeten werden.
Jochen Gust
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