Verdacht auf Wahlbetrug bei 95-Jähriger mit Demenz: Was Pflegepersonen bei Wahlen dürfen – und was nicht

Menschen mit Demenz dürfen wählen. Auch eine fortgeschrittene Demenz führt nicht automatisch zum Verlust des Wahlrechts. Gleichzeitig verlangt das Wahlrecht eines eindeutig: Die Entscheidung muss die Entscheidung des wahlberechtigten Menschen selbst sein.

Wie wichtig diese Grenze ist, zeigt ein aktueller Verdachtsfall aus Sachsen-Anhalt – wenige Tage vor der Landtagswahl am 6. September 2026.

Der aktuelle Fall

Die „Ostdeutsche Allgemeine“ berichtet über eine 95-jährige Bewohnerin einer Seniorenresidenz in Dessau, die seit mehreren Jahren an Demenz erkrankt sein soll.

Nach Darstellung ihres Bevollmächtigten wurde ihm zunächst von einer Mitarbeiterin mitgeteilt, Wahlunterlagen von Bewohnerinnen und Bewohnern seien aus Zeitgründen eingesammelt und vernichtet worden. Als er später beim Wahlbüro nachfragte, habe er jedoch erfahren, dass für seine Tante bereits am 10. August Briefwahlunterlagen beantragt worden seien und sie bereits gewählt habe. Der Bevollmächtigte hat Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Die Stadt Dessau-Roßlau bestätigte der Zeitung, dass ihr der Vorgang bekannt sei. Die betroffene Einrichtung äußerte sich gegenüber der Zeitung zunächst nicht. Damit handelt es sich derzeit um einen Verdachtsfall – nicht um einen nachgewiesenen Wahlbetrug.
UPDATE v. 04.09.: Laut der Tageszeitung Welt hat sich der Versdcht auf Wahlbetrug im genannten Fall NICHT erhärtet und die Ermittlungen sind eingestellt worden.

🗳️ Wahlrecht und Demenz – die wichtigsten Punkte

• Eine Demenzdiagnose bedeutet nicht, dass ein Mensch sein Wahlrecht verliert.

• Die Wahlentscheidung trifft ausschließlich die wahlberechtigte Person selbst.

• Eine andere Person darf niemals stellvertretend entscheiden, welche Partei oder welcher Kandidat gewählt wird.

• Auch eine rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht berechtigt nicht dazu, anstelle des Betroffenen eine politische Wahlentscheidung zu treffen.

Auch eine gut gemeinte Motivation ändert daran nichts. Pflegepersonen sind Unterstützende – keine politischen Stellvertreter.

Wenn keine Wahlentscheidung mehr möglich ist

Kann ein Mensch aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keine eigene Wahlentscheidung mehr treffen oder äußern, darf niemand diese Entscheidung für ihn übernehmen. Das bedeutet nicht, dass ihm aufgrund seiner Demenz formal das Wahlrecht abgesprochen wird. Es bedeutet lediglich, dass eine andere Person seine Stimme nicht stellvertretend abgeben darf. Genau diese Grenze schützt sowohl das Wahlrecht des Menschen mit Demenz als auch die Freiheit und Geheimhaltung der Wahl.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Das Strafgesetzbuch ist an dieser Stelle ausgesprochen eindeutig. Nach § 107a StGB macht sich wegen Wahlfälschung strafbar, wer unbefugt wählt.

Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch derjenige unbefugt wählt, der bei einer eigentlich zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung eines Wahlberechtigten oder ohne dessen geäußerte Wahlentscheidung eine Stimme abgibt. Darauf stehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.

Ob im aktuellen Fall in Dessau tatsächlich eine solche Straftat begangen wurde, müssen nun die Ermittlungen klären.

Der Fall zeigt jedoch bereits jetzt, wie sensibel Wahlunterstützung in Pflegeeinrichtungen ist: Unterstützung darf Teil guter Pflege sein. Die politische Entscheidung eines Bewohners zu ersetzen, darf es niemals sein.

Jochen Gust

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Jochen Gust

Pflegefachperson, Projektmitarbeiter, Demenzbeauftrager im Krankenhaus, Autor, Moderator, Dozent; Freiberufler

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