Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun veröffentlichten Beschluss klargestellt: Lehnt eine betroffene Person eine bestimmte Person als Betreuer ab, sind die Gerichte an diese Ablehnung grundsätzlich gebunden. Im konkreten Fall wurde deshalb die Bestellung der Tochter als Mitbetreuerin aufgehoben.
Landgericht zweifelte Wunsch der Betroffenen an
Die Betroffene (Jahrgang 1941) wandte sich dagegen, dass ihre Tochter zusätzlich zu einem Berufsbetreuer als Mitbetreuerin eingesetzt wurde. Das Amtsgericht hatte eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet und zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten sowie Haus- und Grundstücksangelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hielt an der Bestellung der Tochter fest, weil es Zweifel hatte, ob die Ablehnung der Tochter wirklich dem eigenen Wunsch der Betroffenen entspreche. Es vermutete, Nachbarn könnten Einfluss genommen haben, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Wunsch der / des Betreuten reicht aus
Der BGH hat diese Sichtweise nicht akzeptiert. Entscheidend sei der Wunsch der betroffenen Person bei der Betreuerauswahl – auch dann, wenn es um die Ablehnung einer bestimmten Person geht. Dafür müsse die betroffene Person weder geschäftsfähig sein noch eine „natürliche Einsichtsfähigkeit“ besitzen. Ebenso wenig sei erforderlich, dass die Ablehnung besonders reflektiert, „eigenständig gebildet“ oder dauerhaft sei. Es genügt, dass die betroffene Person die Ablehnung erkennbar zum Ausdruck bringt.
Die Vermutung einer Einflussnahme durch Dritte reiche nicht aus, um den geäußerten Willen bei der Personenauswahl beiseitezuschieben. Nach der seit 2023 maßgeblichen Regelung in § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB seien Gerichte an die Wünsche grundsätzlich gebunden. Eine andere Bewertung komme nur in Betracht, wenn sich die Ablehnung nicht gegen eine bestimmte Person richtet, sondern gegen die Bestellung eines Betreuers an sich.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 396/25.
Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie z.B. auf den Seiten des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.
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