
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 5. März 2025 (Az.: XII ZB 260/24) die Rechte von Familienangehörigen bei der Bestellung zum rechtlichen Betreuer gestärkt. Demnach sollen nahe Angehörige vorrangig zum Betreuer bestimmt werden, sofern sie geeignet sind. Dabei darf vergangenes Fehlverhalten nicht automatisch zur Ablehnung führen; vielmehr ist eine zukunftsorientierte Eignungsprüfung erforderlich.
Auf die Zukunft kommt es an
Mit Angehörigen erlebt man viele unterschiedliche Situationen und es ist enorm wichtig für die Versorgung, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gelingt. Pflegeprofis tun in der Regel viel dafür, damit dies klappt – gerade auch, weil sie um die Belastungen pflegender Angehörige wissen. Bestehen ernsthafte Zweifel am Handeln eines Betreuers, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kontrollbetreuung angeregt werden.
Pflegeeinrichtung berichtete von positiver Wendung
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil erklärt, dass es bei der Beurteilung um die Eignung auf das künftige zu erwartende Verhalten ankommt. Im vorliegenden Fall wurde auch seitens der profressionellen Pflege eine positive Verhaltensänderung festgestellt und für die Zukunft erwartet, was wohl zur Entscheidung beigetragen haben dürfte. Aus dem Beschluss:
„Der Sohn sei gerne in der Einrichtung gesehen, da er das Pflegepersonal wesentlich bei der schweren und belastenden Arbeit entlaste und sich fürsorglich und beispielhaft um seine Mutter kümmere.“.
Zum Beschluss des BGH: Az.: XII ZB 260/24 vom 5. März 2025.